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(1.)
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Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
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I.
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für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
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bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege und Gehwege)
von
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1.
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Wochenendhausgebieten
mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,2
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7,0 m
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2.
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Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,3
bei einseitiger Bebaubarkeit
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10.0 m
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3.
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Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten, Mischgebieten
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a)
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mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,7
bei einseitiger Bebaubarkeit
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14,0 m
10,5 m
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b)
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mit einer Geschoßflächenzahl über 0,7 – 1,0
bei einseitiger Bebaubarkeit
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18,0 m
12,5 m
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c)
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mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 – 1,6
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20,0 m
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d)
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mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6
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23,0 m
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4.
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Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
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a)
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mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0
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20,0 m
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b)
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mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 – 1,6
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23,0 m
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c)
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mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 – 2,0
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25,0 m
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d)
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mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0
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27,0 m
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5.
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Industriegebieten
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a)
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mit einer Baumassenzahl bis 3,0
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23,0 m
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b)
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mit einer Baumassenzahl über 3,0 – 6,0
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25,0 m
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c)
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mit einer Baumassenzahl über 6,0
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27,0 m
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II.
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für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege,
Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5,0 m
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III.
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für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite
von 27,0 m
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IV.
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für Parkflächen
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a)
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die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5,0 m
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b)
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soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,
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V.
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für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
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a)
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die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5,0 m
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b)
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soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschliessung
notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,
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VI.
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für Immissionsschutzanlagen.
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(2.)
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Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbesondere die Kosten für
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a)
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den Erwerb der Grundflächen,
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b)
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die Freilegung der Grundflächen,
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c)
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die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
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d)
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die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
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e)
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die Radwege,
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f)
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die Bürgersteige,
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g)
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die Beleuchtungseinrichtungen,
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h)
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die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
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i)
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den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
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j)
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die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
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k)
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die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
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(3)
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Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
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(4)
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Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße
entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
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(5)
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Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse
beitragsfähig.
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