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Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Vom 23. März 2000

Die Gemeinde Speichersdorf erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende

S A T Z U N G

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1.) Die Gemeinde Speichersdorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

  1. Einsätze,
  2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.


(2) Die Gemeinde Speichersdorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen
(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.


(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen,
die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialver-
brauch werden die Selbstkosten berechnet.


§ 2 Schuldner
  1. Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
  2. Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
  3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 2000 in Kraft.


Speichersdorf, den 23. März 2000
Gemeinde Speichersdorf

Porsch
Erster Bürgermeister


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