Hallenordnung
für die Benutzung der Sportarena der Gemeinde Speichersdorf
(Beschluss des Gemeinderates vom 17. Dezember 2007)
A) Allgemeines
§ 1 Nutzungszweck
Die Mehrzweckhalle dient:
- Dem Sportunterricht der Volksschule Speichersdorf und der Durchführung schulischer Veranstaltungen
- Dem Trainings- und Sportbetrieb der Sportvereine
- Der Durchführung sportlicher Wettkämpfe und Veranstaltungen
- Zur Abhaltung kultureller und sonstiger Veranstaltungen von Vereinen und Organisationen
- Private Veranstaltungen oder Veranstaltungen gewerblicher Art können von der Gemeinde ebenfalls zugelassen werden.
§ 2 Vergabe
- Die Benutzung der Dreifachsporthalle legt ausschließlich die Gemeinde Speichersdorf fest. Soweit schulische Belange berührt werden, stellt die Gemeinde das Benehmen mit der
Schulleitung her.
- Anträge auf die Hallenbenutzung sind an die Gemeinde zu richten. Für den Trainings- und Sportbetrieb wird ein Hallenbelegungsplan erstellt. Anträge für
Einzelveranstaltungen sind in der Regel zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu stellen. In den Anträgen ist stets ein Verantwortlicher zu benennen, der volljährig sein muss.
B) Hallennutzung für den Trainingsbetrieb
§ 3 Belegungszeiten, Aufsicht
- Vereine und Sportgemeinschaften haben die vereinbarten Belegungszeiten einzuhalten und nur die ihnen zugewiesenen Hallenteile und Umkleideräume zu benutzen.
- Die überlassenen Anlagen dürfen nur unter Aufsicht des verantwortlichen Übungsleiters benutzt werden. Dieser ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei den
Übungsstunden eine Beschädigung der Halle und der Einrichtungen vermieden wird. Er hat sich vor Beginn und nach Beendigung der Übungsstunden von dem ordnungsgemäßen
Zustand der überlassenen Einrichtung zu überzeugen, etwaige Schäden am Gebäude oder an den Einrichtungen sind sofort dem Beauftragten der Gemeinde zu melden.
§ 4 Schlüsselgewalt
Der verantwortliche Übungsleiter erhält Schlüsselgewalt über die Halle oder Teile der Halle. Er ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung während des Aufenthaltes
seiner Gruppe in den überlassenen Räumen verantwortlich. Unverzüglich nach Ablauf des Vertrages über die Hallennutzung ist der ausgehändigte Hallenschlüssel gegen
Unterschrift der Gemeinde wieder zurückzugeben. Ein Übungsleiter hat den Schlüssel der Gemeinde unverzüglich auszuhändigen, wenn er seine Funktion nicht mehr ausübt.
Der verantwortliche Übungsleiter (oder sein Vertreter) darf den Schlüssel nicht an weitere Personen aushändigen.
Sollten Hallenschlüssel eines Übungsleiters abhanden kommen, so ist der Verlust sofort der Gemeinde anzuzeigen. Die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen sind durch den
verantwortlichen Übungsleiter oder durch den Verein zu tragen und der Gemeinde unverzüglich zu melden.
§ 5 Hallenbuch
Über die Belegung der Halle ist ein Hallenbuch zu führen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Belegung der Halle mit Angabe des Tages, der Zeit und der Personenzahlen in das
Hallenbuch einzutragen. Die Eintragung ist durch seine Unterschrift zu bestätigen. Festgestellte Beschädigungen sind nach Beendigung der Übungsstunde in das Hallenbuch einzutragen
und der Gemeinde unverzüglich zu melden.
§ 6 Betreten der Sporthalle
Die Sportler betreten die Halle im Regelfall über die Außentreppe Ost (Trainingsein-gang), nur in Ausnahmefällen über den Haupteingang. Sie begeben sich über den
Straßenschuhgang zu ihren Umkleidekabinen und von dort über den Treppenabgang zur Sporthalle.
§ 7 Sportschuhe
Die Sporthalle darf nur in Sportkleidung und mit Turn- oder Sportschuhen betreten werden. Turn- oder Sportschuhe mit schwarzen oder anders abfärbenden Sohlen dürfen nicht verwendet
werden. Verboten ist auch das Tragen von Sportschuhen mit Stollen, Nocken oder anderen Erhöhungen. Der verantwortliche Übungsleiter hat dies vor der Übungsstunde zu
kontrollieren.
§ 8 Benutzung der Sportgeräte
Die Hallennutzer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung der unter Verschluss gehaltenen und zur Schulausstattung gehörenden Spiel- und Sportgeräte.
Eine Mitbenutzung ist in Abstimmung mit Gemeinde und Schulleitung zu regeln. Die Aufstellung vereinseigener Schränke und Geräte ist nur mit Zustimmung der Gemeinde erlaubt. Tore und
andere Sportgeräte sind nach Benutzung wieder in die Geräteräume, bzw. an die vorgesehenen Standorte, zu verbringen.
Vereine benützen grundsätzlich eigene Bälle. Dabei sind gefettete Bälle oder Bälle von Freisportanlagen nicht zulässig. Zum Fußballspielen dürfen
grundsätzlich nur Leichtspielbälle benutzt werden. Das Verwenden von Haftharzen ist verboten.
Die Benutzer der Sportanlage sind zur pfleglichen Behandlung der Einrichtung und Geräte verpflichtet. Das Schleifen von Geräten und Toren auf dem Hallenboden ist zu unterlassen.
§ 9 Trennvorhänge
Die Betätigung der Trennvorhänge obliegt ausschließlich dem verantwortlichen Übungsleiter.
Verboten ist es, bei herabgelassenen Trennvorhängen von einer Halleneinheit in die andere durch Beiseiteschieben der Trennvorhänge zu gehen.
§ 10 Benutzung des Konditionsraums
Die verantwortlichen Übungsleiter haben vorher an einer Einweisung in die Gerätschaften teilzunehmen.
§ 11 Verlassen der Halle
Nach Beendigung der Übungsstunden sorgt der Verantwortliche dafür, dass das Wasser in den benutzten Waschräumen abgedreht und die Beleuchtung in allen benutzten Räumen
ausgeschaltet wird. Der Übungsleiter schließt die Halle ab, sofern nicht ein anderer Verein mit verantwortlichem Übungsleiter eingetroffen ist.
§ 12 Hausrecht
Ein Vertreter der Gemeinde oder die Aufsichtsperson sind berechtigt, Benützer der Sportarena, die dieser Ordnung zuwiderhandeln, aus der Halle zu verweisen.
C) Hallenbenutzung für Veranstaltungen (§ 1, Nr. 3, 4 und 5)
§ 13 Zustand und Benutzung
- Der Verantwortliche des Veranstalters hat sich vor Beginn der Veranstaltung vom ordnungsgemäßen Zustand der Halle und der Einrichtungen sowie der WC-Anlagen und der Küche zu
überzeugen.
- Sie gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Mieter Mängel nicht unverzüglich beim Beauftragten der Gemeinde geltend macht.
- Durch die Benutzung eingetretene Beschädigungen sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
§ 14 Sicherheit
- Die Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes und die sicherheits-polizeilichen Vorschriften sind einzuhalten. Entsprechendes gilt für alle behördlichen Auflagen.
- Für einen notwendigen Einsatz von Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienst sowie sonstige Sicherheitsmaßnahmen trägt der Mieter die Verantwortung. Die Kosten dafür sowie
für Brandschutzauflagen, die durch die Art der Veranstaltung notwendig werden, trägt der Mieter. Die Gemeinde Speichersdorf kann über gesetzliche oder behördliche
Anforderungen hinaus vom Nutzer weitere Maßnahmen verlangen, wenn dies zum Schutz der Halle oder der Besucher notwendig ist.
§ 15 Bewirtschaftung
Das Bewirtschaftungsrecht für die Dreifachsporthalle einschließlich der Nebenräume sowie der Außenanlagen und die Ausgabe von Speisen und Getränken durch den Veranstalter
ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde Speichersdorf zulässig.
§ 16 Rauchverbot
In der Halle sowie in sämtlichen Nebenräumen ist das Rauchen verboten. Bei Verstößen kann die Gemeinde die weitere Benutzung untersagen.
§ 17 Tribüne und Einrichtungsgegenstände
- Die Aufstellung der Bühnenelemente hat unter Einweisung des Hausmeisters oder eines Beauftragten der Gemeinde zu erfolgen
- Tische und Stühle sind im Regelfall vom Veranstalter mit eigenem Personal auf- und abzubauen.
- Die Bedienung der Garderobe ist vom Nutzer in eigener Verantwortung zu übernehmen. Für Geld, Wertsachen und Garderobe und andere sowie für alle mitgebrachten oder aufbewahrten
Gegenstände des Nutzers, seiner Mitglieder, Teilnehmer, Gäste und Zuschauer wird von der Gemeinde keine Haftung übernommen.
- Die technischen Anlagen dürfen nur von einer befugten Person bedient werden. Ohne vorherige Genehmigung dürfen elektrische Geräte an das Stromnetz der Halle nicht angeschlossen
werden. Für die zusätzlichen Einrichtungen und den Betrieb elektrischer Anlagen sind die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechnik maßgebend.
- Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde angebracht werden. Nägel und Haken dürfen nicht in die Wände geschlagen werden.
§18 Beginn und Ende
Beginn und Ende der Veranstaltung richten sich nach den von der Gemeinde festgelegten Zeiten. Sollte sich der Beginn oder Schluss der Veranstaltung ändern, ist dies der Gemeinde rechtzeitig
mitzuteilen.
§ 19 Haftung
- Die Gemeinde Speichersdorf überlässt dem Nutzer die Hallen, deren Räume und Geräte zu entgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist
verpflichtet, Räume, Sportstätteneinrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck
durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
- Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für
Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten, Geräte und den Zugängen zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der
Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde
Speichersdorf, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von
Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragten, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden
ist. Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
- Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Speichersdorf als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden, gem. § 836 BGB
unberührt.
- Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen – soweit
die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
- Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere
Wertsachen.
- In besonderen Fällen kann die Gemeinde Speichersdorf eine Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen. Die Höhe der Kaution wird in der Gebührenordnung für die
Dreifachsporthalle festgelegt und ist spätestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindekasse zu hinterlegen. Die Kaution dient ggf. zur Schadensregulierung und wird erst nach der
Veranstaltung und Abnahme der Halle durch einen Beauftragten der Gemeinde erstattet.
§ 20 Verwendung des Schutzbelages
Die Notwendigkeit zur Verwendung des Schutzbelages wird von der Gemeinde festgelegt. Das Ein- und Ausbringen des Schutzbelages ist, unter Beaufsichtigung des Hausmeisters, durch den Veranstalter
sicher zu stellen.
§ 21 Sonstiges
- Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- oder Gesundheitsschäden. Die Gemeinde haftet für Hör- und andere
Gesundheitsschäden nur, wenn ihr und ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.
- Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die bei von ihr nicht selbst organisierten Veranstaltungen entstehen und die trotz Erfüllung der ihr obliegenden
Verkehrssicherungspflicht und sonstigen Pflichten entstanden.
- Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendrechts wird besonders verwiesen.
§ 22 Benutzungsentgelt und Benutzungsvereinbarung
- Für die Überlassung der Sportarena, bzw. der Nebenräume, wird ein Entgelt erhoben. Die Höhe dieses Benutzungsentgeltes richtet sich nach der vom Gemeinderat beschlossenen
Gebührenordnung.
- Über die Benutzung der Dreifachsporthalle bzw. deren Räumlichkeiten ist für gewerbliche, kulturelle, kommerzielle und sportliche Veranstaltungen grundsätzlich eine
schriftliche Vereinbarung (Benutzungsvertrag) zu treffen.
§ 23 Inkrafttreten
Die vorstehende Hallenordnung tritt am 18. Dezember 2007 in Kraft.
Speichersdorf, den 17. Dezember 2007
GEMEINDE SPEICHERSDORF
P o r s c h
1. Bürgermeister
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